Das Problem mit dem Alter ... wer darf ab wann mit wem "mehr" machen?!?
Der §176 des Strafgesetzbuches schreibt vor, wer mit wem Sex haben darf. Ziel dieses Gesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Missbrauch durch Erwachsene zu schützen.
Durch diese Bestimmungen werden jedoch teilweise auch sexuelle Kontakte Jugendlicher untereinander verboten.
| A / B | <14 | 14-15 | 16-17 | 18-21 | > 21 |
| < 14 | | | | | |
| 14-15 | | | | | |
| 16-17 | | | | | |
| 18-21 | | | ![]() | | |
| > 21 | | | | | |
| A und B dürfen |
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A und B dürfen nicht |
| A und B "dürfen", solange dies nicht entgeltlich oder unter Ausnutzung einer Zwangslage stattfindet. |
| A und B "dürfen", solange der Täter dabei nicht "die fehlende sexuelle Selbstbestimmung des Opfers ausnutzt" (Anm: Der Täter ist immer der ältere). |
Das
bei <14 / <14 begründet sich mit der Strafunmündigkeit von unter 14jährigen. Ansonsten unterscheidet das Strafgesetzbuch nicht weiter, Sex zwischen 13 und 14jährigen wäre somit ebenfalls strafbar.
Weiterhin gibt es ein Diagnosekriterium in der psychatrischen Medizin, ab wann die Diagnose Pädophilie gestellt wird. Dies ist u.a. dann erfüllt, wenn die Differenz zwischen beiden mehr als 6 Jahre beträgt und eine der Beteiligen unter 14 Jahren alt ist. Dieses Kriterium ist unabhängig von den jeweiligen Strafbestimmungen.
| A / B | <14 | 14-18 | 18-19 | > 19 |
| < 14 | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() |
| 14-18 | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() |
| 18-19 | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() |
| > 21 | ![]() | ![]() | ![]() | ![]() |
![]() | A und B dürfen |
| A und B dürfen nicht |
| Nicht erlaubt, aber straflos, weil wegen fehlender sog. "Strafmündigkeit" nicht bestraft werden kann. |
Im Einzelfall kann eine Strafbarkeit auch dann entfallen, wenn das Opfer zwar noch unmündig, aber doch immerhin schon 13 Jahre alt ist, das Alter des Täters jenes des Opfers um max. drei Jahre übersteigt, und keine schweren Folgen eingetreten sind.
Für Heterosexuelle und homosexuelle Frauen gilt im allgemeinen, daß Sex mit Unmündigen verboten, ansonsten aber erlaubt ist.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes (§ 73) ist unmündig, wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Es gibt allerdings noch eine Alterstoleranzklausel, die helfen soll, bestimmte Härtefälle zu vermeiden. Bei homosexuellen Männern ist die Situation verwirrend. Durch den § 209 kann es zu der — rechtspolitisch sicher unerwünschten — Situation kommen, daß eine über längere Zeit bestehende legale (!) Partnerschaft mit Erreichen des 19. Lebensjahrs des einen Partners illegal wird. Eine Toleranzklausel wie bei Heterosexuellen und Lesben kennt das Gesetz für Schwule in diesem Fall nicht, da sie nur dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Partner noch unmündig ist.
So einfach ist die Schweiz: Nicht erlaubt ist Sex mit unter 16-jährigen, es sei denn, der Altersunterschied zwischen den Beteiligten beträgt nicht mehr als drei Jahre.