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frage an die juristen (mahnbescheid)

Beastie
Benutzer2160  Beastialische Beiträge
  • #1
ich hab eine frage an euch:

im märz hab ich eine rechnung bezahlt (zugegebener maßen sehr spät, erst nach der zweiten mahnung - irgendwie is die immer durchgerutscht)
im juni kam dann ein mahnbescheid, gegen den ich natürlich fristgerecht (mit rückschein) widerspruch eingelegt habe

daraufhin schrieb die anwältin uns an, ich soll doch mal mitteilen, warum ich widerspruch eingelegt habe

im gespräch mit dem gehilfen sagte dieser nun, dass zwar die hauptforderung im märz eingegangen is, jedoch die gebühren der inkassofirma noch offen sind

äähh inkasso??

kann ja jeder sagen...

ich hab nix vom inkasso bekommen...

ich soll jetz also noch inkassogebühren und die gerichtskosten für den mahnbescheid bezahlen.. is das rechtens?

1. wie gesagt, vom inkasso hab ich nix bekommen, sonst hätt ich es ja dorthin bezahlt

2. wie kann im mahnbescheid, der 3 monate später eingereicht wird, denn noch die hauptforderung angemahnt werden, wenn die schon längst bezahlt is? dürften sie denn dann wenn überhaupt nich nur die inkassogebühren dort aufführen?

3. kann man inkassogebühren so einklagen, wie die das vorhaben?

4. muss ich die inkassogebühren überhaupt bezahlen, da ich nie eine 'rechnung' von denen bekommen habe?

so.. weiß das jemand?
 
H
Benutzer54521  Kurz vor Sperre
  • #2
da ist am besten du wendest dich an den konsumentenschutz! ansonsten mir ist es jetzt auch so ergangen das ich eine lohnpfändig laufen gehabt habe obwohl ich weder von einen rechtsanwalt noch von einen inkassobüro oder gar vom gericht einen brief bekommen habe! war auch scheiße aer ich hatte keine chance und musste den betrag bezahlen! aber wie gesgt wende dich an den konsumentenschutz die können dir sicher weiterhelfen! mfg
 
O
Benutzer6910  (46) Verbringt hier viel Zeit
  • #3
Bin zwar kein Jurist, aber folgendes kann ich Dir mal unverbindlich mitteilen:

Anwaltskosten + Inkassogebühren geht eh schonmal nicht, keine Sorge. Und drei Monate nach Ausgleich der Forderung noch einen (komplett falschen) Mahnbescheid schicken - nene, da können sie sich die Klage sowieso definitiv sparen.

Ansonsten: die Hauptforderung ist ja bezahlt, dann sollen sie doch versuchen, die Gebühren einzuklagen. Darauf würd ich's ankommen lassen. Inkassobüros bewegen sich da in einer Grauzone, manche Gerichte sehen die entsprechenden Gebühren je nach Höhe als erstattungsfähig an, manche gar nicht, usw. Aber wie gesagt, in dem Fall würd ich's schlicht drauf ankommen lassen.

Im übrigen hab ich noch nie Inkassogebühren bezahlt, wenn mal was durchgegangen ist (oder, was viel häufiger der Fall war: wenn einfach mal gefordert wurde ohne Berechtigung). Mahngebühren, wenn mal was durchgeht: ok. Anwaltskosten, wenn's zu lange durchgeht: auch ok. Aber Inkassobüro? Nö. Und ich warte bis heute drauf, dass irgendeiner dieser Läden auch nur mal probiert, das einzuklagen, trotz gar fürchterlichster Drohungen eine kurze Zeit lang :grin:
 
Beastie
Benutzer2160  Beastialische Beiträge
  • Themenstarter
  • #4
naja, ich würds ja eigentlich auch drauf ankommen lassen und natürlich den widerspruch aufrecht erhalten

anwaltskosten waren nich dabei

ich hab auch schon öfter keine inkassogebühren bezahlt und die klage wurde dann immer zurückgenommen

aber nie hat mich vorher ein anwalt angeschrieben und gefragt, warum ich widerspruch erhebe

das hat mich jetz irgendwie verunsichert
 
O
Benutzer6910  (46) Verbringt hier viel Zeit
  • #5
aber nie hat mich vorher ein anwalt angeschrieben und gefragt, warum ich widerspruch erhebe

das hat mich jetz irgendwie verunsichert

Das war ja auch der Sinn der Übung :zwinker:

Das Spiel läuft ja so: erstmal Mahnbescheid schicken, kostet kaum was. Die meisten Leute sind dann eingeschüchtert und zahlen oder reagieren gar nicht, dann Titel. Bei einem Widerspruch allerdings wägt die Gegenseite logischerweise ab, ob sich eine Klage lohnt. Die Anwältin weiß natürlich genau, dass das Ding auf holprigen Füßen steht, wird das der Mandantschaft auch mitgeteilt haben und sie versuchen's trotzdem einfach mal. Nach dem Widerspruch kommt halt noch ein Brief, kostet ja auch nicht viel, so als letzter Versuch. Wenn der strittige Betrag nicht allzu hoch ist, lohnt eine Klage eigentlich nie.

Wohlgemerkt, ich red da so abfällig drüber, weil's schlicht um eine recht dreiste Forderung geht. Ich kenn ja leider auch die Gegenseite, wenn man selber versucht eine Forderung durchzusetzen - man kommt nämlich eben fast nie an sein Geld, wenn es jemand wirklich drauf anlegt.

BTW, keine Anwaltsgebühren im Mahnbescheid? Huch, arbeitet die Dame umsonst? Sie ist ja dank Brago sogar dazu verpflichtet AFAIK.
 
Beastie
Benutzer2160  Beastialische Beiträge
  • Themenstarter
  • #6
achso ob im mahnbescheid anwaltsgebühren sind, weiß ich gar nich

ich hab nur geschaut von wem der is, meinen haken beim widerspruch gesetzt und in die ablage gelegt :zwinker:

die hauptforderung belief sich übrigens auf 35,35 euronen
 
T
Benutzer60793  (34) Benutzer gesperrt
  • #7
So ganz so einfach ist das nicht. Zwar ist der Mahnbescheid betreffend der Hauptforderung hinfällig, weil du die Hauptforderung bezahlt hast. Aber bei einem Schuldverhältnis wie bei einem Vertrag können eben noch Nebenforderungen auftreten, eben wie Verzögerungsschäden. Also Schäden, die du durch deine zu spät Zahlung verursacht hast. Dies sind in diesem Fall die Anwaltskosten, Inkassobüro und Verzugszinsen, ab dem Eintritt des Verzuges, dies ist nach der ersten Mahnung der Fall gewesen. Also die Kosten, die vor der ersten Mahnung entstanden sind, dürfen nicht auf dich abgewälzt werden. Soweit ich weiß dürfen die Kosten des Inkassobüros nur in der Höhe wie die Anwaltskosten auf dich abgewältzt werden.
Die Kosten für den Anwalt, Inkassobüro und Verzugszinsen müssen dir aber nicht noch extra in Rechnung gestellt werden, es reicht, wenn sie entsprechend per Mahnung bzw. Mahnbescheid von dir gefordert werden.
Anspruchsgrundlagen sind §§ 280 Absatz 1, 3, 281, 286, 288 BGB.

Und nein bin keine Juristin, arbeite aber in einer Rechtsanwaltskanzlei.
 
O
Benutzer6910  (46) Verbringt hier viel Zeit
  • #8
Also Schäden, die du durch deine zu spät Zahlung verursacht hast. Dies sind in diesem Fall die Anwaltskosten, Inkassobüro und Verzugszinsen, ab dem Eintritt des Verzuges, dies ist nach der ersten Mahnung der Fall gewesen.

Dafür braucht's sogar keine Mahnung mehr, nach 30 Tagen ist man automatisch im Verzug. Wenn wir's genau nehmen.

Soweit ich weiß dürfen die Kosten des Inkassobüros nur in der Höhe wie die Anwaltskosten auf dich abgewältzt werden.

So wird's meistens geurteilt - wenn überhaupt anrechenbare Inkassogebühren, dann nach Brago. Was auf keinen Fall durchgeht, ist die Kombination Inkassogebühren und Anwaltshonorar. Und das wird in jedem Fall hier der Fall sein - kein Anwalt schickt einen Mahnbescheid umsonst heraus und ein Inkassobüro kann das gar nicht selber.

Was die praktische Seite angeht, ist es dann doch einfach. Niemand mit klarem Verstand wird bei einer (beglichenen) Hauptforderung von 36 EUR und einem derart schlampigen Mahnbescheid eine Klage lostreten. Und wenn doch würd ich ja erstmal drauf hinweisen, dass vom Inkassobüro überhaupt keine Original(!)-Vollmacht des Gläubigers vorliegt. Usw.
 
Beastie
Benutzer2160  Beastialische Beiträge
  • Themenstarter
  • #9
naja, schauen wir mal, was passiert
 
T
Benutzer60793  (34) Benutzer gesperrt
  • #10
Naja die 30 Tage Regelung gilt aber bei einem Verbrauchsgüterkauf nur dann, wenn auf der Rechnung darauf hingewießen worden ist.
Eine Vollmacht bei Stellvertretung durch das Inkassobüro bei einseitigen Rechtsgeschäften ist zwar so vorgeschrieben, aber erstens hätte er dies unverzüglich zurückweisen müssen, was er nicht getan hat und zweitens muss er die Kosten dennoch tragen, denn hier zählt nur die Beauftragung, die notwendig wurde durch seine zu spät Zahlung.
Ob jemand hier klagt, mag mal eine andere Sache sein. Sicherlich ist eine Klageführung aus ökonomischer Sicht sinnlos, aber so sicher kann man sich da nicht sein.
Deshalb so leid es mir auch tut, zahl die Sache, sie ist gerechtfertigt und lass es dir eine Lehre sein, beim nächsten mal sofort auf die erste Mahnung zu reagieren.
 
O
Benutzer6910  (46) Verbringt hier viel Zeit
  • #11
Eine Vollmacht bei Stellvertretung durch das Inkassobüro bei einseitigen Rechtsgeschäften ist zwar so vorgeschrieben, aber erstens hätte er dies unverzüglich zurückweisen müssen,

Sie. Nicht er. Obendrein wird es für das Inkassobüro erstmal notwendig sein, nachzuweisen, dass sie überhaupt angeschrieben wurde. Denn erhalten hat sie von denen ja nun scheinbar nix.

aber so sicher kann man sich da nicht sein.

zumindest sehr sicher. Dafür haben wir oft genug Leute wie Deine Arbeitgeber beauftragt.

Deshalb so leid es mir auch tut, zahl die Sache, sie ist gerechtfertigt

es bleibt dabei, Inkassogebühren + Anwaltskosten sind es nicht.

und lass es dir eine Lehre sein, beim nächsten mal sofort auf die erste Mahnung zu reagieren.

nimm's nicht persönlich, aber ich find's problematisch den Zeigefinger schon so hoch zu heben, bevor man überhaupt die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erreicht hat.

Aber ich klink mich mal aus, bevor der Thread zu sehr abdriftet.
 
Beastie
Benutzer2160  Beastialische Beiträge
  • Themenstarter
  • #12
erstens hätte er dies unverzüglich zurückweisen müssen, was er nicht getan hat und zweitens muss er die Kosten dennoch tragen, denn hier zählt nur die Beauftragung, die notwendig wurde durch seine zu spät Zahlung.
naja, aber um sie zurückweisen zu können, müsste ich ja erst mal eine bekommen haben... ohne rechnung, keine zurückweisung...
und wer sagt mir denn jetz, dass die inkassorechnung nicht erst nach meiner zahlung rausgeschickt wurde... oder vll auch überhaupt keine...??

Deshalb so leid es mir auch tut, zahl die Sache, sie ist gerechtfertigt und lass es dir eine Lehre sein, beim nächsten mal sofort auf die erste Mahnung zu reagieren.
also sei mir nich böse aber mit sowas kannste mir kommen, wenn du deinen eigenen hausstand und deine eigene familie hast...
ansonsten seh ichs wie opossum....:grin:
 
T
Benutzer60793  (34) Benutzer gesperrt
  • #13
Es dreht sich nicht um die Zurückweisung der Rechnung, sondern um die Vertretungsmacht des Inkassobüros, die hättest du zurück weisen können, wenn sie dir keine Vollmachtsurkunde vorgelegt hätten. Dennoch ist die Beauftragung des Inkassobüros verursacht worden durch die Verzögerung der Zahlung und dafür musst du bezahlen, so leid es mir auch für dich tut.
Und ich kann sehr wohl verstehen, dass es scheiße ist, wenn aus einer Kleinrechnung durch sowas eine stolze Summe herauskommt. Aber letztendlich liegt es ja an dir. Ich kann es verstehen, wenn man nicht gleich auf Rechnung reagiert, aber bei der ersten Mahnung zahlt man. Wenn man dies halt nicht tut, dann hat man eben diese Scheiße am Hals.
 
Ivy Mike
Benutzer61009  (46) Benutzer gesperrt
  • #14
ich soll jetz also noch inkassogebühren und die gerichtskosten für den mahnbescheid bezahlen.. is das rechtens?

Nein, wenn du nichts von der Inkasso bekommen hast, musste auch nichts zahlen.
Die schicken bei dieser Forderungshöhe normalerweise sowieso nichts per Einschreiben. Also immer schön Zugang bestreiten


1. wie gesagt, vom inkasso hab ich nix bekommen, sonst hätt ich es ja dorthin bezahlt

s.o.

2. wie kann im mahnbescheid, der 3 monate später eingereicht wird, denn noch die hauptforderung angemahnt werden, wenn die schon längst bezahlt is? dürften sie denn dann wenn überhaupt nich nur die inkassogebühren dort aufführen?

Nur die Inkasso-Gebühren. Logisch. Jedenfalls bei den Betrag den sie konkret verlangen.

3. kann man inkassogebühren so einklagen, wie die das vorhaben?



4. muss ich die inkassogebühren überhaupt bezahlen, da ich nie eine 'rechnung' von denen bekommen habe?

Nö.

Diese ganzen Inkasso-Geschichten sind in den meisten Fällen sowieso von vorne bis hinten krumm. Auf keinen Fall zahlen.
Wie hoch sollen die Inkassokosten überhaupt sein?


Die Kosten für den Anwalt, Inkassobüro und Verzugszinsen müssen dir aber nicht noch extra in Rechnung gestellt werden, es reicht, wenn sie entsprechend per Mahnung bzw. Mahnbescheid von dir gefordert werden.

Tätig geworden sein müssen diese Personen oder Institutionen aber schon :zwinker:


Anspruchsgrundlagen sind §§ 280 Absatz 1, 3, 281, 286, 288 BGB.

:kopfschue

281 ist falsch. Aber das "neue" Schuldrecht beherrschen selbst viele Anwälte immer noch nicht
 
T
Benutzer60793  (34) Benutzer gesperrt
  • #15
Stimmt § 281 BGB ist hier tatsächlich nicht anzuwenden, weil er hat ja bezahlt. Aber gleichwohl muss er die Kosten für das Inkassobüro, Anwaltskosten, Gerichtskosten, Verzugszinsen bezahlen, weil sie Verzugsschaden sind und die sind gegeben ab dem Verzug, der hier wohl nach der ersten Mahnung ausgelöst worden ist. Alle Kosten, die zur Eintreibung der Hauptforderung dienlich sind, sind als Verzugsschaden zu werten und dadurch auch ersatzfähig.
 
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Ivy Mike
Benutzer61009  (46) Benutzer gesperrt
  • #16
Stimmt § 281 BGB ist hier tatsächlich nicht anzuwenden, weil er hat ja bezahlt. Aber gleichwohl muss er die Kosten für das Inkassobüro, Anwaltskosten, Gerichtskosten, Verzugszinsen bezahlen, weil sie Verzugsschaden sind und die sind gegeben ab dem Verzug, der hier wohl nach der ersten Mahnung ausgelöst worden ist. Alle Kosten, die zur Eintreibung der Hauptforderung dienlich sind, sind als Verzugsschaden zu werten und dadurch auch ersatzfähig.

Stimmt ja alles, nur dazu muss ein Schaden erstmal vorliegen. Den gibts aber nicht, wenn ein Inkassobüro gar nicht tätig geworden ist.
Außerdem sind diese Kosten nicht in beliebiger Höhe zu ersetzen, wie ja bereits erwähnt wurde.
 
T
Benutzer60793  (34) Benutzer gesperrt
  • #17
Stimmt, die Kosten für das Inkassobüro sind nur in Höhe der Kosten des Anwaltes auf ihn abzuwälzen. Aber wer sagt den hier eigentlich, dass das Inkassobüro gar nicht tätig geworden ist? Er geht davon aus, dass sie ihm erstmal eine Rechnung schreiben müssten. Und dies ist falsch, weil die Rechnung schreiben sie an den Gläubiger. Wer sagt den, dass nicht das Inkassobüro ihn versucht hat zu kontaktieren, er es aber nicht mitbekommen hat, weil er nicht zu hause war oder wie die Mahnung ebenfalls durchrutschen ließ?
Es gibt hier kein Anzeichen dafür, dass das Inkassobüro nicht tätig geworden ist. Es kommt nicht darauf an, dass er davon etwas gemerkt haben muss, viel mehr ist entscheiden, dass das Inkassobüro eine entsprechende Handlung veranlasst hat.
 
Beastie
Benutzer2160  Beastialische Beiträge
  • Themenstarter
  • #18
ich hab ja nich behauptet, dass das inkassobüro nich tätig geworden is, sondern nur, dass ich nichts bekommen habe

die mahnung hab ich ja bekommen, aber vom inkasso nix, nada, nothing.. ich war immer da und es war nix im briefkasten

vll hats ja auch die post verschlampt...
oder der anwalt macht das immer so und weil die meisten aus angst zahlen, macht er damit den goßen reibach
 
T
Benutzer60793  (34) Benutzer gesperrt
  • #19
Klar kannst du nachforschen, ob das Inkassobüro wirklich tätig geworden ist, gar keine Frage. Nur, dass du nix bekommen hast, heißt eben noch lange nicht, dass sie eben nicht tätig geworden sind.
 
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